Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 43, Voraussetzungen der Ausbildungsbewilligung.

  1. Absatz eins,Eine Ausbildungsbewilligung ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber
    1. Litera a
      in Österreich wohnhaft ist und die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.
    2. Litera b
      verläßlich ist, und
    3. Litera c
      nachweist, daß er oder sein Geschäftsführer (Paragraph 44, Absatz 4,) die für die zuverlässige Führung einer Zivilluftfahrerschule erforderlichen Erfahrungen besitzt.
  2. Absatz 2,Ist der Bewilligungswerber keine physische Person, so gelten die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für die Ausbildungsbewilligung ist außerdem, daß ein Bedarf für die vorgesehene Zivilluftfahrerschule gegeben ist und ein Lehr- und Organisationsplan vorgelegt wird, der den Erfordernissen der Ausbildung und der Sicherheit der Luftfahrt entspricht. Ist der Bewilligungswerber ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 1951, dessen Zweck die Heranbildung fliegerischen Nachwuchses ist, so entfällt eine Prüfung des Bedarfes, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder ausgebildet werden sollen.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Gewährleistung einer geordneten Ausbildung erforderlich ist.

Schlagworte

Lehrplan

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145688

Alte Dokumentnummer

N9195720753L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P43/NOR12145688

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