(3)Absatz 3,Voraussetzung für die Ausbildungsbewilligung ist außerdem, daß ein Bedarf für die vorgesehene Zivilluftfahrerschule gegeben ist und ein Lehr- und Organisationsplan vorgelegt wird, der den Erfordernissen der Ausbildung und der Sicherheit der Luftfahrt entspricht. Ist der Bewilligungswerber ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 1951, dessen Zweck die Heranbildung fliegerischen Nachwuchses ist, so entfällt eine Prüfung des Bedarfes, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder ausgebildet werden sollen.