Absatz eins,Eine Ausbildungsbewilligung ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber
- Litera ain Österreich wohnhaft ist und die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.
- Litera bverläßlich ist, und
- Litera cnachweist, daß er oder sein Geschäftsführer (Paragraph 44, Absatz 4,) die für die zuverlässige Führung einer Zivilluftfahrerschule erforderlichen Erfahrungen besitzt.