Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 38

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Bestellung der Mitglieder von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Prüfungskommissionen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, sind in ausreichender Anzahl vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde jeweils auf die Dauer von 3 Kalenderjahren zu bestellen. Sie sind auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Amtspflichten sind sie ihres Amtes zu entheben.
  2. Absatz 2,Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission oder dessen Stellvertreter dürfen nur fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie oder der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde bestellt werden. Diese haben ein abgeschlossenes juristisches oder technisches Hochschulstudium oder die Innehabung einer entsprechenden Erlaubnis gemäß Paragraph 26, nachzuweisen. Zu einfachen Mitgliedern von Prüfungskommissionen dürfen nur Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis gemäß Paragraph 26, mit entsprechender Erfahrung bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40074806

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P38/NOR40074806

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