Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Luftfahrtgesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 898/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 38, Prüfungstaxen und Prüfervergütungen.

  1. Absatz eins,Wer sich einer Zivilluftfahrerprüfung unterzieht, hat eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Prüfungstaxen sind unter Bedachtnahme auf die Arten der Zivilluftfahrerscheine und den mit der Prüfung verbundenen Aufwand durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegen. Das Höchstausmaß der Prüfungstaxe darf 1500 S je Prüfungswerber nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Soweit in Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, gebührt den Prüfern für jede Prüfung eine Prüfervergütung, deren Höhe vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfungstätigkeit durch Verordnung zu bestimmen ist. Ferner haben die Prüfer Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie eines allfälligen Verdienstentganges nach den für Geschworene und Schöffen geltenden Bestimmungen.
  3. Absatz 3,Ob und inwieweit Bundesbediensteten für ihre Prüfertätigkeit eine Vergütung gebührt, richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften über die Zuerkennung von Entschädigungen für Nebentätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145683

Alte Dokumentnummer

N9195720748L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P38/NOR12145683

Navigation im Suchergebnis