Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Mindestalter

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Das Mindestalter für die Erlangung eines Flugschülerausweises oder eines Zivilluftfahrerscheines beträgt mindestens 15 und höchstens 21 Jahre. Innerhalb dieses Rahmens hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Mindestalter für jede Art der Zivilluftfahrerscheine, mit Zivilluftfahrerscheinen verbundenen Berechtigungen und Flugschülerausweisen nach Maßgabe der für ihre Erlangung erforderlichen geistigen und körperlichen Reife durch Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 2,Nicht eigenberechtigten Personen ist ein Zivilluftfahrerschein oder ein Flugschülerausweis nur zu erteilen, wenn sie das Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters zur Einbringung des Antrages auf Erteilung des Zivilluftfahrerscheines nachgewiesen haben.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40074800

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P31/NOR40074800

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