Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Luftfahrtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
01.08.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
LFG
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 31. Mindestalter.Paragraph 31, Mindestalter.
(1)Absatz eins,Das Mindestalter für die Erlangung eines Zivilluftfahrerscheines beträgt mindestens 16 und höchstens 21 Jahre. Innerhalb dieses Rahmens hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr das Mindestalter für jede Art der Zivilluftfahrerscheine (§ 29) nach Maßgabe der für ihre Erlangung erforderlichen geistigen und körperlichen Reife durch Verordnung festzulegen.Das Mindestalter für die Erlangung eines Zivilluftfahrerscheines beträgt mindestens 16 und höchstens 21 Jahre. Innerhalb dieses Rahmens hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr das Mindestalter für jede Art der Zivilluftfahrerscheine (Paragraph 29,) nach Maßgabe der für ihre Erlangung erforderlichen geistigen und körperlichen Reife durch Verordnung festzulegen.
(2)Absatz 2,Nicht eigenberechtigten Personen ist ein Zivilluftfahrerschein nur zu erteilen, wenn sie das Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters zur Einbringung des Antrages auf Erteilung des Zivilluftfahrerscheines nachgewiesen haben.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR12145676
Alte Dokumentnummer
N9195720741L