Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Luftfahrtgesetz § 29

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

27.06.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Arten und Gültigkeitsdauer der Zivilluftfahrerscheine

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Der zur Betätigung als Zivilluftfahrer erforderliche Zivilluftfahrt-Personalausweis ist der Zivilluftfahrerschein.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Art der Zivilluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die geistigen und körperlichen Voraussetzungen, die an einen Zivilluftfahrer zu stellen sind, die Arten und die Form der Zivilluftfahrerscheine einschließlich der mit den Zivilluftfahrerscheinen verbundenen Berechtigungen sowie die Dauer und die Verlängerung deren Gültigkeit durch Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40099354

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P29/NOR40099354

Navigation im Suchergebnis