Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 29, Arten und Gültigkeitsdauer der

Zivilluftfahrerscheine.

  1. Absatz eins,Der zur Betätigung als Zivilluftfahrer erforderliche Zivilluftfahrt-Personalausweis ist der Zivilluftfahrerschein.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf die Arten der Zivilluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die geistigen und körperlichen Anforderungen, die an einen Zivilluftfahrer zu stellen sind, die Arten und die Form der Zivilluftfahrerscheine sowie die Dauer und die Verlängerung ihrer Gültigkeit durch Verordnung festzulegen. Die Gültigkeitsdauer eines Zivilluftfahrerscheines darf drei Jahre nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145674

Alte Dokumentnummer

N9195720739L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P29/NOR12145674

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