Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 24a

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

3. Abschnitt
Internationale Bestimmungen

Unionsrechtliche Bestimmungen

Paragraph 24 a,
  1. Absatz eins,Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit und Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen und die Lufttüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät sowie die Genehmigung, die Untersagung oder den Widerruf von Betrieben gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 9
    1. Ziffer eins
      in der Verordnung (EU) 2018/1139 und
    2. Ziffer 2
      in der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, und der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 362 vom 17.12.2014 Seite 1,
    festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
  2. Absatz 2,Soweit gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen nationale Übergangsregelungen oder nationale Ausnahmen von der Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen zulässig sind, können diese vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280128

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P24a/NOR40280128

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