C. Internationale Bestimmungen
Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
§ 24a. (1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit und Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen und die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät sowie die Genehmigung oder den Widerruf von Betrieben gemäß § 21 Abs. 1 Z 9 in der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 7.09.2002 S. 1, und in den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Verordnungen (EG) Nr. 1702/2003, ABl. Nr. L 243 vom 27.9.2003 S. 6, und (EG) Nr. 2042/2003 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.Paragraph 24 a, (1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit und Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen und die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät sowie die Genehmigung oder den Widerruf von Betrieben gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 9, in der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002, zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, Amtsblatt Nummer L 240 vom 7.09.2002 Seite 1, und in den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Verordnungen (EG) Nr. 1702 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 243 vom 27.9.2003 Seite 6, und (EG) Nr. 2042 aus 2003, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
(2)Absatz 2,Soweit für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 1 nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.Soweit für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Absatz eins, nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.