(3)Absatz 3Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie bei der Verwendung eines Luftfahrzeuges österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15) oder eines Luftfahrzeuges, welches von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen (§ 101) eingesetzt wird, im Ausland begangen werden und nicht bereits eine Strafverfolgung durch eine ausländische Behörde eingeleitet wurde. Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat. Befindet sich kein Wohnsitz des Beschuldigten im Inland, dann ist § 28 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, anzuwenden.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind auch strafbar, wenn sie bei der Verwendung eines Luftfahrzeuges österreichischer Staatszugehörigkeit (Paragraph 15,) oder eines Luftfahrzeuges, welches von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen (Paragraph 101,) eingesetzt wird, im Ausland begangen werden und nicht bereits eine Strafverfolgung durch eine ausländische Behörde eingeleitet wurde. Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat. Befindet sich kein Wohnsitz des Beschuldigten im Inland, dann ist Paragraph 28, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, anzuwenden.