Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 169

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 169

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Abs. 5 letzter Satz: Verfassungsbestimmung

Text

11. Teil
Strafbestimmungen und einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

Strafbestimmungen

Paragraph 169,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      diesem Bundesgesetz,
    2. Ziffer 2
      den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
    3. Ziffer 3
      folgenden unionsrechtlichen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung:
      1. Litera a
        der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung),
      2. Litera b
        der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr,
      3. Litera c
        der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber,
      4. Litera d
        der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002, und der Richtlinie 2004/36/EG,
      5. Litera e
        der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,
      6. Litera f
        der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen,
      7. Litera g
        der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,,
      8. Litera h
        der Verordnung (EG) Nr. 549 aus 2004, (Rahmenverordnung),
      9. Litera i
        der Verordnung (EG) Nr. 550 aus 2004, (Flugsicherungsdienste-Verordnung),
      10. Litera j
        der Verordnung (EG) Nr. 551 aus 2004, (Luftraum-Verordnung),
      11. Litera k
        der Verordnung (EG) Nr. 552 aus 2004, (Interoperabilitäts-Verordnung),
      12. Litera l
        der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035 aus 2011, zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 482 aus 2008, und (EU) Nr. 691 aus 2010,,
      13. Litera m
        der Verordnung (EU) Nr. 691 aus 2010, zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096 aus 2005, zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, Amtsblatt Nummer L 201 vom 03.08.2010 Seite 1,
      14. Litera n
        der Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,,
      15. Litera o
        der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt,
      16. Litera p
        der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft,
      17. Litera q
        der Verordnung (EU) Nr. 255 aus 2010, zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr, Amtsblatt Nummer L 80 vom 26.3.2010 Seite 10,
      18. Litera r
        der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91,
      19. Litera s
        der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2006, über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität,
      20. Litera t
        als Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2111 aus 2005, über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG, Amtsblatt Nummer L 344 vom 27.12.2005 Seite 15, genannten Verpflichtungen,
      21. Litera u
        als Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Artikel 20, der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, festgelegten Verpflichtungen oder gegen die Verpflichtung zur Erstellung eines geeigneten Unterstützungsplanes gemäß Artikel 21, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010,,
    4. Ziffer 4
      den auf Grund der in Ziffer eins bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen,
    5. Ziffer 5
      den Anordnungen der Flugsicherungsorgane oder
    6. Ziffer 6
      den in den auf Grund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen zu erstellenden Handbüchern festgelegten oder genehmigten sicherheitsrelevanten Verfahren und Vorgaben
    zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach Paragraph 102, erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen.
  2. Absatz 2,Auf Zuwiderhandlungen, die von Angehörigen des Bundesheeres in Ausübung des Dienstes begangen werden, findet Absatz eins, keine Anwendung.
  3. Absatz 3,Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind auch strafbar, wenn sie bei der Verwendung eines Luftfahrzeuges österreichischer Staatszugehörigkeit (Paragraph 15,) oder eines Luftfahrzeuges, welches von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen (Paragraph 101,) eingesetzt wird, im Ausland begangen werden und nicht bereits eine Strafverfolgung durch eine ausländische Behörde eingeleitet wurde. Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat. Befindet sich kein Wohnsitz des Beschuldigten im Inland, dann ist Paragraph 28, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Liegt kein Verdacht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Begehung einer Verwaltungsübertretung vor, so ist ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gegen eine Person nicht einzuleiten, wenn der Verdacht ausschließlich auf Grund einer von dieser Person erstatteten Meldung eines Ereignisses gemäß Paragraph 136, bekannt geworden ist.
  5. Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann vom Halter eines nach dem Kennzeichen bestimmten Zivilluftfahrzeuges Auskünfte darüber verlangen, wer dieses Luftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt als verantwortlicher Pilot im Fluge verwendet hat. Diese Auskünfte haben den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten. Kann der Halter diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Bezirksverwaltungsbehörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
  6. Absatz 6,Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die auf dem betreffenden Zivilflugplatz erfolgten Abflüge und/oder Landungen von Zivilluftfahrzeugen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben jedenfalls das Datum, das Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges sowie den Namen des verantwortlichen Piloten und die jeweilige Start- und/oder Landezeit in koordinierter Weltzeit (UTC) zu enthalten und sind zumindest für die Dauer von einem Jahr nach erfolgter Eintragung aufzubewahren. Der Bezirksverwaltungsbehörde ist von den Zivilflugplatzhaltern auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.

Anmerkung

Z 180 der Novelle BGBl. I Nr. 108/2013 lautet: „... und der Punkt am Ende der Z 5 wird durch das Wort „oder“ ersetzt; ...“. Da der Punkt am Ende der Z 5 fehlt, wurde die Anweisung sinngemäß durchgeführt.

Schlagworte

Zwangsmaßnahme, BGBl. Nr. 52/1991, Lufttüchtigkeitszeugnis, Entwicklungsbetrieb, Ausgleichsleistung, Startzeit

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40151645

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P169/NOR40151645

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