Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Luftfahrzeugregister

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die Austro Control GmbH beziehungsweise eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde haben ein Verzeichnis der Zivilluftfahrzeuge (Luftfahrzeugregister) zu führen. Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter sind von der Eintragung ausgenommen. In das Luftfahrzeugregister sind die Ordnungszahl, das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen, der Hersteller, die Herstellerbezeichnung, die Seriennummer und die höchstzulässige Abflugmasse des Zivilluftfahrzeuges sowie der Name und die Anschrift des Zivilluftfahrzeughalters einzutragen. Für motorisierte Hänge- und Paragleiter kann durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, dass das Luftfahrzeugregister in Form einfacher Listen zu führen ist.
  2. Absatz 2,Ein Zivilluftfahrzeug ist auf Antrag des Halters in das Luftfahrzeugregister einzutragen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Halter
      1. Litera a
        die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzt und, falls sein Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, oder
      2. Litera b
        eine juristische Person ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder in einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat hat sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland hat, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat,
    2. Ziffer 2
      es in keinem anderen Staat registriert ist, und
    3. Ziffer 3
      vom Halter im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Luftfahrzeuges im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, eine Bestätigung des Finanzamtes gemäß Artikel 27, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994 vorgelegt wird.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die näheren Bestimmungen über die Anlegung und Führung des Luftfahrzeugregisters sowie über die Löschung von Eintragungen durch Verordnung zu treffen. Eine Löschung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      die im Absatz 2, genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder zum Zeitpunkt der Eintragung nicht gegeben waren oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung nicht die Ausstellung der übrigen Beurkundungen gemäß Paragraph 12, beantragt worden ist, oder
    3. Ziffer 3
      rechtskräftig festgestellt wurde, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf (Paragraph 19,) und nicht innerhalb von drei Monaten erneut die Beurkundungen gemäß Paragraph 12, beantragt worden sind.
  4. Absatz 4,Die Einsichtnahme in das Luftfahrzeugregister steht jedermann frei.

Schlagworte

Staatszugehörigkeitszeichen, Hängegleiter

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40099331

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P16/NOR40099331

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