Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Luftfahrzeugregister

Paragraph 16, (1) Die Austro Control GmbH hat ein Verzeichnis der Zivilluftfahrzeuge (Luftfahrzeugregister) zu führen. Hievon ausgenommen sind jene Zivilluftfahrzeuge, für die diese Aufgabe gemäß Paragraph 140 b, mit Verordnung einer anderen Behörde übertragen wurde. Für motorisierte Hänge- und Paragleiter kann durch Verordnung vorgesehen werden, daß das Luftfahrzeugregister in Form einfacher Listen zu führen ist.

  1. Absatz 2,Ein Zivilluftfahrzeug ist auf Antrag des Halters in das Luftfahrzeugregister einzutragen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Halter
      1. Litera a
        die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) besitzt oder
      2. Litera b
        eine juristische Person oder Personengesellschaft ist und unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Vertragsparteien des Abkommens über den EWR und/oder von deren Staatsangehörigen steht und auch zu jeder Zeit von diesen Staaten oder deren Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird, und,
      3. Litera c
        falls sein Wohnsitz (Sitz) nicht im Inland gelegen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat,
    2. Ziffer 2
      es in keinem anderen Staat registriert ist, und
    3. Ziffer 3
      vom Halter im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Luftfahrzeuges im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, eine Bestätigung des Finanzamtes gemäß Artikel 27, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994 vorgelegt wird.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die näheren Bestimmungen über die Anlegung und Führung des Luftfahrzeugregisters sowie über die Löschung von Eintragungen durch Verordnung zu treffen. Eine Löschung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      die im Absatz 2, genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder zum Zeitpunkt der Eintragung nicht gegeben waren oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung nicht die Ausstellung der übrigen Beurkundungen gemäß Paragraph 12, beantragt worden ist, oder
    3. Ziffer 3
      rechtskräftig festgestellt wurde, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf (Paragraph 19,) und nicht innerhalb von drei Monaten erneut die Beurkundungen gemäß Paragraph 12, beantragt worden sind.
  3. Absatz 4,Die Einsichtnahme in das Luftfahrzeugregister steht jedermann frei.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40059793

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P16/NOR40059793

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