Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 15

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Staatszugehörigkeit

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Zivilluftfahrzeuge, die in das Luftfahrzeugregister (Paragraph 16,) eingetragen sind, sowie alle Militärluftfahrzeuge des Bundesheeres besitzen die österreichische Staatszugehörigkeit. Sie haben ein österreichisches Kennzeichen und die Farben der Republik Österreich zu führen.
  2. Absatz 2,Das Kennzeichen besteht aus einem Staatszugehörigkeits- und einem Eintragungszeichen. Das Eintragungszeichen ist einem Zivilluftfahrzeug von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zur Führung des Luftfahrzeugregisters zuständigen Behörde zuzuteilen, sobald die Erfordernisse für die Eintragung in das Luftfahrzeugregister erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Im Ausland registrierte Luftfahrzeuge sind spätestens zwölf Monate, nachdem sie erstmalig auf eigene Rechnung und Gefahr eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens verwendet worden sind, in das Luftfahrzeugregister einzutragen.
  4. Absatz 4,Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde kann auf Antrag des Halters des Luftfahrzeuges die Frist gemäß Absatz 3, um längstens zwölf Monate verlängern, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
  5. Absatz 5,Das Datum der erstmaligen Verwendung bleibt auch bei einem Wechsel des Luftfahrzeughalters unverändert. Die in Absatz 3 und 4 genannten Fristen werden für den Zeitraum der Verwendung des Luftfahrzeuges durch einen Luftfahrzeughalter, der nicht der Aufsicht inländischer Luftfahrtbehörden unterliegt, gehemmt und laufen bei erneuter Verwendung des Luftfahrzeuges durch einen der inländischen Aufsicht unterliegenden Luftfahrzeughalter weiter.
  6. Absatz 6,Unterliegen im Ausland registrierte Luftfahrzeuge auf Grund einer Vereinbarung gemäß Paragraph 24 b, der Aufsicht der Austro Control GmbH, sind die Absatz 3 bis 5 für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung nicht anzuwenden.

Schlagworte

Staatszugehörigkeitszeichen

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236138

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P15/NOR40236138

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