Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 15, Staatszugehörigkeit.

  1. Absatz eins,Zivilluftfahrzeuge, die in das Luftfahrzeugregister (Paragraph 16,) eingetragen sind, sowie alle Militärluftfahrzeuge des Bundesheeres besitzen die österreichische Staatszugehörigkeit. Sie haben ein österreichisches Kennzeichen zu führen.
  2. Absatz 2,Das Kennzeichen besteht aus einem Staatszugehörigkeits- und einem Eintragungszeichen. Das Eintragungszeichen ist einem Zivilluftfahrzeug von der Austro Control GmbH zuzuteilen, sobald die Erfordernisse für die Eintragung in das Luftfahrzeugregister erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Werden im Ausland registrierte Luftfahrzeuge im Inland auf eigene Rechnung und Gefahr eines österreichischen Luftbeförderungsunternehmens betrieben, sind sie spätestens sechs Monate nach der ersten Einbringung in das Bundesgebiet in das Luftfahrzeugregister einzutragen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann auf Antrag des Halters des Luftfahrzeuges die Frist gemäß Absatz 3, um längstens zwölf Monate verlängern, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Schlagworte

Staatszugehörigkeitszeichen

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12157673

Alte Dokumentnummer

N9199748014L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P15/NOR12157673

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