Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 139a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 139a

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Streitbeilegung

Paragraph 139 a, (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fluggäste und Luftfahrtunternehmen Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ergeben, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorlegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine einvernehmliche Lösung anzustreben oder den Parteien seine Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Richtlinien für die Durchführung des in Absatz eins, vorgesehenen Verfahrens und in geeigneter Form zu veröffentlichen. In den Richtlinien sind insbesondere auch angemessene Fristen für die Beendigung des Verfahrens festzulegen.

Schlagworte

Streitfall, Ausgleichsleistung

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40078303

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