Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 126

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 126, Zivile Luftfahrtveranstaltungen.

  1. Absatz eins,Für Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (zivile Luftfahrtveranstaltungen), ist unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Bewilligung erforderlich.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Verkehrssicherheit, durch die Veranstaltung gefährdet werden könnte.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies für die sichere Durchführung der Luftfahrtveranstaltung erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Wenn sich die zivile Luftfahrtveranstaltung auf mehr als vier Bundesländer erstreckt, ist zur Erteilung der Bewilligung der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, ansonsten der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12157721

Alte Dokumentnummer

N9199748062L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P126/NOR12157721

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