Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 126

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Text

Paragraph 126, Zivile Luftfahrtveranstaltungen.

  1. Absatz eins,Für Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (zivile Luftfahrtveranstaltungen), ist unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Bewilligung erforderlich.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Verkehrssicherheit, durch die Veranstaltung gefährdet werden könnte.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies für die sichere Durchführung der Luftfahrtveranstaltung erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Wenn sich die zivile Luftfahrtveranstaltung auf mehr als vier Bundesländer erstreckt, ist zur Erteilung der Bewilligung der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, ansonsten der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll.