(5)Absatz 5,Für die Bemessung und Festlegung der für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der zur Wahrnehmung von Flugsicherungsdiensten gemäß § 120 Abs. 1 und 2 benannten Flugsicherungsorganisationen zu entrichtenden Gebühren ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum, ABl. Nr. L 56 vom 25.2.2019 S. 1, maßgeblich. Für nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung umfasste Flugsicherungsdienste hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die für die Inanspruchnahme dieser Dienste und Einrichtungen der zur Wahrnehmung von Flugsicherungsdiensten gemäß § 120 Abs. 1 und 2 benannten Flugsicherungsorganisationen zu entrichtenden Gebühren mit Verordnung unter Berücksichtigung des Vollkostenprinzips festzulegen. Die Höhe der Gebührensätze ist vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Gültigkeit im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Technologie kundzumachen. Die näheren Bestimmungen über die Vorschreibung und Einhebung der Gebühren sind mit Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen festzulegen. Die Einbringung der Gebühren hat auf dem Zivilrechtsweg zu erfolgen. Die gesetzlichen Verzugszinsen sind vorzuschreiben. Für Flugsicherungsstreckengebühren treten an die Stelle der gesetzlichen Verzugszinsen die von der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL) beschlossenen und vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kundgemachten Verzugszinsen. Andere bundesgesetzliche Bestimmungen über die Vorschreibung und Einhebung von Flugsicherungsstreckengebühren bleiben unberührt. Die zur Wahrnehmung von Flugsicherungsdiensten gemäß § 120 Abs. 1 und 2 benannten Flugsicherungsorganisationen sind berechtigt, im Falle von Gebührenrückständen die Erbringung der Flugsicherungsdienste gegenüber dem Gebührenschuldner bis zur Bezahlung des entgangenen Betrages nach vorheriger schriftlicher Warnung einzustellen.Für die Bemessung und Festlegung der für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der zur Wahrnehmung von Flugsicherungsdiensten gemäß Paragraph 120, Absatz eins und 2 benannten Flugsicherungsorganisationen zu entrichtenden Gebühren ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum, Amtsblatt Nummer L 56 vom 25.2.2019 Seite 1, maßgeblich. Für nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung umfasste Flugsicherungsdienste hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die für die Inanspruchnahme dieser Dienste und Einrichtungen der zur Wahrnehmung von Flugsicherungsdiensten gemäß Paragraph 120, Absatz eins und 2 benannten Flugsicherungsorganisationen zu entrichtenden Gebühren mit Verordnung unter Berücksichtigung des Vollkostenprinzips festzulegen. Die Höhe der Gebührensätze ist vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Gültigkeit im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Technologie kundzumachen. Die näheren Bestimmungen über die Vorschreibung und Einhebung der Gebühren sind mit Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen festzulegen. Die Einbringung der Gebühren hat auf dem Zivilrechtsweg zu erfolgen. Die gesetzlichen Verzugszinsen sind vorzuschreiben. Für Flugsicherungsstreckengebühren treten an die Stelle der gesetzlichen Verzugszinsen die von der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL) beschlossenen und vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kundgemachten Verzugszinsen. Andere bundesgesetzliche Bestimmungen über die Vorschreibung und Einhebung von Flugsicherungsstreckengebühren bleiben unberührt. Die zur Wahrnehmung von Flugsicherungsdiensten gemäß Paragraph 120, Absatz eins und 2 benannten Flugsicherungsorganisationen sind berechtigt, im Falle von Gebührenrückständen die Erbringung der Flugsicherungsdienste gegenüber dem Gebührenschuldner bis zur Bezahlung des entgangenen Betrages nach vorheriger schriftlicher Warnung einzustellen.