(1)Absatz eins,Ortsfeste Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen, insbesondere die Sicherheit der Luftfahrt, nicht gefährdet werden. Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Art. 2 der Interoperabilitäts-Verordnung und der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität sind nicht Gegenstand dieser Bewilligung. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Wahrung von öffentlichen Interessen oder zur Gewährleistung eines zweckmäßigen Betriebes notwendig ist. Die Bestimmung der §§ 96 und 96a bleiben unberührt.Ortsfeste Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen, insbesondere die Sicherheit der Luftfahrt, nicht gefährdet werden. Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 2, der Interoperabilitäts-Verordnung und der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität sind nicht Gegenstand dieser Bewilligung. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Wahrung von öffentlichen Interessen oder zur Gewährleistung eines zweckmäßigen Betriebes notwendig ist. Die Bestimmung der Paragraphen 96 und 96 a bleiben unberührt.