Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 120

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 120

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Wahrnehmung der Flugsicherung

Paragraph 120,
  1. Absatz eins,Soweit in oder auf Grund von völkerrechtlichen Vereinbarungen, in unionsrechtlichen Regelungen oder in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Wahrnehmung der Flugsicherung als hoheitliche Aufgabe des Bundes der Austro Control GmbH. Die Austro Control GmbH ist zur Durchführung der Flugverkehrsdienste gemäß Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und der Flugwetterdienste gemäß Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, auf ausschließlicher Grundlage im Sinne des Artikel 8 und des Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 550 aus 2004, über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“), Amtsblatt Nummer L 96 vom 31.3.2004 Seite 10, benannt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unbeschadet Absatz eins, aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit mit Verordnung auch andere Dienstleister zur Durchführung von Flugverkehrsdiensten (Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,) auf Flugfeldern benennen. Diese Dienstleister dürfen nur benannt werden, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 6 und 7 der Flugsicherungsdienste-Verordnung erfüllen.
  3. Absatz 3,Die Flugsicherungsorganisationen gemäß Absatz eins und 2 sind zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Flugsicherungsaufgaben (Paragraph 119, Absatz 2,) entweder alleine oder durch Inanspruchnahme der Dienste von gemäß Artikel 7, der Flugsicherungsdienste-Verordnung zertifizierten Dienstleistern verpflichtet und unterliegen den Weisungen der Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 120 c, Im Falle der Erbringung der Flugverkehrsdienste und der Flugwetterdienste ist von den Flugsicherungsorganisationen vor Inanspruchnahme eines gemäß Artikel 7, der Flugsicherungsdienste-Verordnung zertifizierten Dienstleisters die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn nicht auf Grund besonderer Umstände anzunehmen ist, dass die Inanspruchnahme eine Gefährdung der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs bewirken oder sonst den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widersprechen würde, und gegebenenfalls eine gemäß Artikel 2, Absatz 4, der Flugsicherungsdienste-Verordnung erforderliche Vereinbarung gemäß Paragraph 121 a, Ziffer 2, abgeschlossen worden ist. Die Zustimmung ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.
  4. Absatz 4,Die Flugsicherungsorganisationen haben für die Zwecke der Flugsicherung Außenstellen zu errichten, soweit dies zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs erforderlich ist (Flugsicherungsstellen).
  5. Absatz 5,Die Flugsicherungsorganisationen haben die zur ordnungsgemäßen und sicheren Erfüllung der ihnen übertragenen Flugsicherungsaufgaben erforderlichen und dem internationalen Standard entsprechenden Flugsicherungseinrichtungen vorzuhalten sowie im betriebssicheren Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß zu betreiben.
  6. Absatz 6,Soweit für die Durchführung von Flugsicherungsdiensten eine Fluglotsenlizenz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 erforderlich ist, haben die Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, dass das von ihnen eingesetzte Personal eine von einem Mitgliedstaat erteilte und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 rechtsgültige Fluglotsenlizenz innehat.

Im RIS seit

17.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40194776

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P120/NOR40194776

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