Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 120

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 120

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

26.06.2008

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 120, Wahrnehmung der Flugsicherung.

  1. Absatz eins,Die Flugsicherung obliegt, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes geregelt ist, der Austro Control GmbH. Dieses hat für Zwecke der Flugsicherung Außenstellen zu errichten, soweit dies zur sicheren und raschen Abwicklung des Luftverkehrs erforderlich ist (Flugsicherungsstellen).
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Flugfeldern mit Bescheid geeignete natürliche oder juristische Personen zur Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiete der Flugsicherung ermächtigen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn die zur Durchführung der in Betracht kommenden Aufgaben notwendigen Voraussetzungen (insbesondere geeignete Infrastruktur und geschultes Personal) erfüllt werden. Personen, denen eine Ermächtigung erteilt wurde, sind zur Wahrnehmung der in der Ermächtigung bezeichneten Aufgaben verpflichtet. Sie unterstehen bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unmittelbar der Austro Control GmbH und haben deren Weisungen zu beachten.
  3. Absatz 3,Der Ermächtigungsbescheid gemäß Absatz 2, kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden. Er ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die zu seiner Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegen oder gegen Auflagen verstoßen wurde.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz eins und 2 mit der Wahrnehmung der Flugsicherung Ermächtigten haben den von der Europäischen Organisation für Flugsicherung EUROCONTROL verabschiedeten Sicherheitsanforderungen (ESARRs) zu entsprechen. Diese Sicherheitsanforderungen sind in luftfahrtüblicher Weise in ihrer jeweils geltenden Fassung kundzumachen.
  5. Absatz 5,Die gemäß Absatz eins und 2 mit der Wahrnehmung der Flugsicherung Ermächtigten unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Paragraph 141, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Bei Durchführung der Aufsicht sind die diesbezüglichen Sicherheitsanforderungen (ESARRs) der EUROCONTROL anzuwenden. Diese sind in luftfahrtüblicher Weise in ihrer jeweils geltenden Fassung kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40059831

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P120/NOR40059831

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