Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

27.06.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

römisch zwei. Teil: Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät.

A. Luftfahrzeuge.

Begriffsbestimmung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Luftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung mit der Erde eignen, gleichgültig, ob sie schwerer als Luft (zum Beispiel Flugzeuge, Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter, Schwingenflugzeuge, Hubschrauber, Tragschrauber und Fallschirme) oder leichter als Luft (zum Beispiel Luftschiffe und Freiballone) sind.
  2. Absatz 2,Militärluftfahrzeuge sind Luftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines Militärluftfahrzeuges tragen. Alle übrigen Luftfahrzeuge sind Zivilluftfahrzeuge.
  3. Absatz 3,Als im Fluge befindlich gilt:
    1. Litera a
      ein Luftfahrzeug schwerer als Luft von dem Zeitpunkt an, in dem Kraft für die eigentliche Abflugsbewegung verwendet wird, bis zur Beendigung der eigentlichen Landungsbewegung,
    2. Litera b
      ein Luftfahrzeug leichter als Luft vom Zeitpunkt der Loslösung von der Erdoberfläche bis zur Beendigung des neuerlichen Festmachens auf ihr.

Schlagworte

Hängegleiter

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40099327

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P11/NOR40099327

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