Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

26.06.2008

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

römisch zwei. Teil: Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät.

A. Luftfahrzeuge.

Paragraph 11, Begriffsbestimmung.

  1. Absatz eins,Luftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung mit der Erde eignen, gleichgültig, ob sie schwerer als Luft (zum Beispiel Flugzeuge, Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter, Schwingenflugzeuge, Hubschrauber, Tragschrauber und Fallschirme) oder leichter als Luft (zum Beispiel Luftschiffe und Freiballone) sind.
  2. Absatz 2,Militärluftfahrzeuge sind Luftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines Militärluftfahrzeuges tragen. Alle übrigen Luftfahrzeuge sind Zivilluftfahrzeuge.
  3. Absatz 3,Als im Fluge befindlich gilt:
    1. Litera a
      ein Luftfahrzeug schwerer als Luft von dem Zeitpunkt an, in dem Kraft für die eigentliche Abflugsbewegung verwendet wird, bis zur Beendigung der eigentlichen Landungsbewegung,
    2. Litera b
      ein Luftfahrzeug leichter als Luft vom Zeitpunkt der Loslösung von der Erdoberfläche bis zur Beendigung des neuerlichen Festmachens auf ihr.

Schlagworte

Hängegleiter

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145656

Alte Dokumentnummer

N9195720721L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P11/NOR12145656

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