Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Genehmigungen

Paragraph 102,
  1. Absatz eins,Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht mit Segelflugzeugen, Freiballonen oder Ultraleichtluftfahrzeugen befördern oder ausschließlich Rundflüge, mit denen keine Beförderung zwischen verschiedenen Flugplätzen verbunden ist, durchführen wollen, haben beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Beförderungsbewilligung gemäß den Paragraphen 104, ff zu beantragen, sofern das Unternehmen nicht bereits eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat erteilte Genehmigung für die Durchführung dieser Beförderungen innehat. Diese ausländische Genehmigung ist an Bord des jeweiligen Luftfahrzeuges mitzuführen.
  2. Absatz 2,Alle anderen Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht befördern wollen und ihren Hauptgeschäftssitz gemäß Artikel 2, Ziffer 26, der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, im Inland haben, müssen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung beantragen. Zuständige Genehmigungsbehörde im Sinne des Artikel 2, Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Zuständige nationale Behörde für die Ausstellung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, erforderlichen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sowie für die Genehmigungen gemäß Artikel 13, (Leasing) der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, ist die Austro Control GmbH.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten auch für Änderungen des Betriebsumfanges eines bewilligten Unternehmens sowie für wesentliche Änderungen der Organisationsstruktur oder der Eigentumsverhältnisse des Unternehmens.
  4. Absatz 4,Nicht gewerbliche Flüge gegen Ersatz der Selbstkosten mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen im Fluge verwendet werden dürfen, und Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern sowie die gewerbliche Beförderung mit motorisierten Hänge- und Paragleitern, Hänge- und Paragleitern und Fallschirmen dürfen ohne die Bewilligungen gemäß den Absatz eins und 2 durchgeführt werden. Den Fluggästen ist vom Beförderer eine Bestätigung über die Bezahlung des Entgeltes auszustellen, deren Abschnitt vom Beförderer zwei Jahre lang aufzubewahren ist.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jene Unternehmen, die eine aufrechte Bewilligung gemäß den Absatz eins und 2 innehaben, im Internet unter Angabe der Anschrift der Unternehmen bekannt geben.

Schlagworte

Hängegleiter

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40151607

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P102/NOR40151607

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