Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

A. Luftbeförderungsunternehmen.

Paragraph 102, Arten der Luftbeförderungsunternehmen.

  1. Absatz eins,Ein Luftbeförderungsunternehmen kann sich auf den Fluglinienverkehr (Fluglinienunternehmen), auf den Bedarfsverkehr (Bedarfsunternehmen) oder auf beide Arten der gewerbsmäßigen Luftbeförderung zugleich erstrecken.
  2. Absatz 2,Fluglinienverkehr ist die dem öffentlichen Verkehr dienende flugplanmäßige Beförderung von Personen oder Sachen in Luftfahrzeugen auf bestimmten Strecken. Bedarfsverkehr ist jede andere gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrzeuge.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145750

Alte Dokumentnummer

N9195720815L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P102/NOR12145750

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