Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Luftfahrtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 102
Inkrafttretensdatum
01.01.1958
Außerkrafttretensdatum
31.08.1997
Abkürzung
LFG
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
A. Luftbeförderungsunternehmen.
§ 102. Arten der Luftbeförderungsunternehmen.Paragraph 102, Arten der Luftbeförderungsunternehmen.
(1)Absatz eins,Ein Luftbeförderungsunternehmen kann sich auf den Fluglinienverkehr (Fluglinienunternehmen), auf den Bedarfsverkehr (Bedarfsunternehmen) oder auf beide Arten der gewerbsmäßigen Luftbeförderung zugleich erstrecken.
(2)Absatz 2,Fluglinienverkehr ist die dem öffentlichen Verkehr dienende flugplanmäßige Beförderung von Personen oder Sachen in Luftfahrzeugen auf bestimmten Strecken. Bedarfsverkehr ist jede andere gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrzeuge.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR12145750
Alte Dokumentnummer
N9195720815L