Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Häftlinge Durchbeförderung Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Häftlinge Durchbeförderung Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 243/1957 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/1998

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

31.10.1957

Außerkrafttretensdatum

30.04.1998

Unterzeichnungsdatum

14.09.1955

Index

49/04 Grenzverkehr

Titel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Durchbeförderung von Häftlingen auf der Eisenbahnstrecke Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze)
StF: BGBl. Nr. 243/1957

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland sind, in der Absicht, auf bestimmten Eisenbahnstrecken ihrer Staaten im Rahmen des Durchgangsverkehrs die Durchbeförderung von Häftlingen zu gestatten, übereingekommen, ein Abkommen zu schließen.

Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 15 Absatz 2, am 31. Oktober 1957 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Nachdem das am 14. September 1955 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Durchbeförderung von Häftlingen auf der Eisenbahnstrecke Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze), welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom

Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 18. April 1956.

Gesetzesnummer

10005248

Dokumentnummer

NOR11005332

Alte Dokumentnummer

N4195710577G

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/243/P0/NOR11005332

Navigation im Suchergebnis