Kurztitel

Häftlinge Durchbeförderung Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,

Inkrafttretensdatum

31.10.1957

Außerkrafttretensdatum

30.04.1998

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Durchbeförderung von Häftlingen auf der Eisenbahnstrecke Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze)

StF: BGBl. Nr. 243/1957

Änderung

idF:

BGBl. III Nr. 58/1998 (NR: GP XIX RV 47 AB 284 S. 47. BR: AB 5052 S. 603.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 14. September 1955 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Durchbeförderung von Häftlingen auf der Eisenbahnstrecke Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze), welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom

Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 18. April 1956.

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 15 Absatz 2, am 31. Oktober 1957 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland sind, in der Absicht, auf bestimmten Eisenbahnstrecken ihrer Staaten im Rahmen des Durchgangsverkehrs die Durchbeförderung von Häftlingen zu gestatten, übereingekommen, ein Abkommen zu schließen.

Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: