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Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen Art. 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 07.10.2026
Art. 2 am 07.10.2026
Alle Fassungen
Art. 1 heute
Art. 1 gültig ab 31.10.1957
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1957
Typ
Vertrag – BRD
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
31.10.1957
Außerkrafttretensdatum
Index
99/05 Eisenbahnen
Text
Artikel 1
Allgemeines
(1)
Absatz eins,
Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen. Sie werden alle Maßnahmen treffen, um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.
(2)
Absatz 2,
Zu diesem Zwecke wird der Anschluß- und Übergangsdienst auf den grenzüberschreitenden Eisenbahnstrecken in Gemeinschaftsbahnhöfen oder Betriebswechselbahnhöfen durchgeführt. In den Gemeinschaftsbahnhöfen soll auch die Grenzabfertigung abgewickelt werden.
Schlagworte
Anschlußdienst
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10011301
Dokumentnummer
NOR40005799
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/239/A1/NOR40005799
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