Absatz eins,Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen. Sie werden alle Maßnahmen treffen, um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.
Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1957,
Vertrag – BRD
Artikel eins
31.10.1957
99/05 Eisenbahnen
Anschlußdienst
03.10.2019
10011301
NOR40005799