Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

31.10.1957

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 1

Allgemeines

  1. Absatz eins,Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen. Sie werden alle Maßnahmen treffen, um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zwecke wird der Anschluß- und Übergangsdienst auf den grenzüberschreitenden Eisenbahnstrecken in Gemeinschaftsbahnhöfen oder Betriebswechselbahnhöfen durchgeführt. In den Gemeinschaftsbahnhöfen soll auch die Grenzabfertigung abgewickelt werden.

Schlagworte

Anschlußdienst

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005799