Das vorliegende Abkommen ist für Österreich gemäß seinem Artikel 9 Abs. 3 am 2. Oktober 1957 in Kraft getreten.Das vorliegende Abkommen ist für Österreich gemäß seinem Artikel 9 Absatz 3, am 2. Oktober 1957 in Kraft getreten.
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 221/1999)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 1999,)
Bis zu diesem Zeitpunkt haben folgende weitere Staaten das vorliegende Abkommen ratifiziert:
Irland, Norwegen, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Griechenland
Die Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 54/1961 wird dahingehend berichtigt, daß Griechenland das gegenständliche Abkommen wohl unterzeichnet, nicht jedoch ratifiziert hat.Die Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1961, wird dahingehend berichtigt, daß Griechenland das gegenständliche Abkommen wohl unterzeichnet, nicht jedoch ratifiziert hat.
Schweiz
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz erklärt, daß die Anwendung des Abkommens vorbehaltlich der Zuständigkeit der Kantone auf dem Gebiet des Bildungswesens, wie in der Bundesverfassung festgelegt, sowie auch der Autonomie der Universitäten erfolgt.
Jugoslawien
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei des Abkommens zu betrachten ist.
Tschechoslowakei
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Ministerkomitee auf seiner 484. Tagung der Ministerdelegierten des Europarats die ausdrückliche Erklärung der Slowakei und der Tschechischen Republik, sich an das Europäische Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten, dem die Tschechoslowakei als Vertragspartei angehörte, gebunden zu erachten, zur Kenntnis genommen und beschlossen, daß die Slowakei und die Tschechische Republik rückwirkend mit 1. Jänner 1993 Vertragsparteien dieses Abkommens sind.
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärt, daß es Artikel 9 Abs. 5 des Abkommens so auslegen werde, daß es die Geltung des Abkommens jederzeit auf jedes Gebiet erstrecken könne, dessen internationale Beziehungen von ihm wahrgenommen werden.Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärt, daß es Artikel 9 Absatz 5, des Abkommens so auslegen werde, daß es die Geltung des Abkommens jederzeit auf jedes Gebiet erstrecken könne, dessen internationale Beziehungen von ihm wahrgenommen werden.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 5. Jänner 1996 den Geltungsbereich des Abkommens auf die Insel Man ausgedehnt.