Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten
Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1957,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
02.10.1957
15.12.1956
79/01 Schulen, Universitäten
(Übersetzung.)
EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE GLEICHWERTIGKEIT DER STUDIENZEIT AN DEN UNIVERSITÄTEN
StF: BGBl. Nr. 231/1957 (NR: GP VIII RV 264 AB 274 S. 35. BR: S. 127.)
BGBl. Nr. 225/1958 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 52/1960 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 54/1961 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 43/1968 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 51/1970 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 19/1973 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 299/1975 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 630/1977 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 507/1982 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 704/1992 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 175/1993 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 867/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 221/1999 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Belgien 19 aus 1973, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 221 aus 1999, *Dänemark 225 aus 1958,, 43 aus 1968, *Deutschland/BRD 43 aus 1968, *Finnland 704 aus 1992, *Frankreich 225 aus 1958,, 43 aus 1968, *Irland 231 aus 1957,, 43 aus 1968, *Island 43 aus 1968, *Italien 225 aus 1958,, 43 aus 1968, *Jugoslawien 630 aus 1977,, 704 aus 1992, A *Kroatien 867 aus 1994, *Liechtenstein 704 aus 1992, *Luxemburg 51 aus 1970, *Malta 51 aus 1970, *Niederlande 52 aus 1960,, 43 aus 1968, *Nordmazedonien 867 aus 1994, *Norwegen 231 aus 1957,, 43 aus 1968, *Polen 867 aus 1994, *Portugal 507 aus 1982, *Rumänien römisch drei 221 aus 1999, *Russische F römisch drei 221 aus 1999, *Schweden 43 aus 1968, *Schweiz 704 aus 1992, *Slowakei 175 aus 1993, *Slowenien 704 aus 1992, *Spanien 299 aus 1975, *Tschechische R 175 aus 1993, *Tschechoslowakei 704 aus 1992,, 175 aus 1993, A *Türkei 43 aus 1968, *Vereinigtes Königreich 231 aus 1957,, 43 aus 1968,, römisch drei 221/1999
Nachdem das am 15. Dezember 1956 in Paris unterzeichnete Europäische Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten, welches also lautet: …
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 6. September 1957.
Das vorliegende Abkommen ist für Österreich gemäß seinem Artikel 9 Absatz 3, am 2. Oktober 1957 in Kraft getreten.
Bis zu diesem Zeitpunkt haben folgende weitere Staaten das vorliegende Abkommen ratifiziert:
Irland, Norwegen, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Die Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1961, wird dahingehend berichtigt, daß Griechenland das gegenständliche Abkommen wohl unterzeichnet, nicht jedoch ratifiziert hat.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz erklärt, daß die Anwendung des Abkommens vorbehaltlich der Zuständigkeit der Kantone auf dem Gebiet des Bildungswesens, wie in der Bundesverfassung festgelegt, sowie auch der Autonomie der Universitäten erfolgt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei des Abkommens zu betrachten ist.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Ministerkomitee auf seiner 484. Tagung der Ministerdelegierten des Europarats die ausdrückliche Erklärung der Slowakei und der Tschechischen Republik, sich an das Europäische Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten, dem die Tschechoslowakei als Vertragspartei angehörte, gebunden zu erachten, zur Kenntnis genommen und beschlossen, daß die Slowakei und die Tschechische Republik rückwirkend mit 1. Jänner 1993 Vertragsparteien dieses Abkommens sind.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärt, daß es Artikel 9 Absatz 5, des Abkommens so auslegen werde, daß es die Geltung des Abkommens jederzeit auf jedes Gebiet erstrecken könne, dessen internationale Beziehungen von ihm wahrgenommen werden.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 5. Jänner 1996 den Geltungsbereich des Abkommens auf die Insel Man ausgedehnt.
Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates
Im Hinblick auf die am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichnete Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse,
Im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen,
In der Erwägung, daß ein wichtiger Beitrag zur europäischen Verständigung geleistet werden würde, wenn eine größere Zahl von Studierenden, insbesondere von Studierenden der lebenden Sprachen, eine Zeitlang im Ausland studieren könnte, und wenn die von diesen Studierenden während dieser Studienzeit bestandenen Prüfungen und die von ihnen belegten Vorlesungen von ihrer Heimatuniversität anerkannt würden,
In der Erwägung ferner, daß die Anerkennung der im Ausland verbrachten Studienzeiten zur Lösung des Problems, das durch den Mangel an hochqualifizierten wissenschaftlichen Fachkräften aufgeworfen wird, beitragen würde
Sind wie folgt übereingekommen:
e-rk3
09.05.2022
10009238
NOR11009429
N7195716067R