Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen Art. 1

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 217/1957

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

17.10.1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat mitgeteilt, daß die im Abschnitt 17 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1957,) zitierten Kategorien von Beamten, auf die die Bestimmungen der Artikel römisch fünf und römisch sieben des genannten Übereinkommens Anwendung finden, sämtliche Mitglieder des Personals der Vereinten Nationen mit Ausnahme der an Ort und Stelle und gegen Stundenlohn aufgenommenen Personen umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012

Gesetzesnummer

10000295

Dokumentnummer

NOR12005563

Alte Dokumentnummer

N1195714389S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/217/A1/NOR12005563

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