Bundesrecht konsolidiert

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4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 177/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.06.1957

Außerkrafttretensdatum

31.10.1957

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Personen (Personengesellschaften) mit dem Wohnsitz (Sitz) in Österreich, die auf Grund einer vor dem 8. Mai 1945 begründeten Verbindlichkeit Schuldner einer deutschen physischen oder juristischen Person, des Deutschen Reiches, einer deutschen Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung des Deutschen Reiches waren, haben eine solche Verbindlichkeit bis längstens 31. Oktober 1957 dem Bundesministerium für Finanzen in Wien zu melden.
  2. Absatz 2,Die Meldung hat den Rechtsgrund der Verbindlichkeit sowie die wesentlichen Nebenbedingungen und Name und Anschrift des ehemaligen deutschen Gläubigers, bei Geldverbindlichkeiten die ursprüngliche Höhe der Verbindlichkeit und den noch aushaftenden Betrag zu enthalten.

Im RIS seit

26.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000298

Dokumentnummer

NOR40268441

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/177/P2/NOR40268441

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