(1)Absatz eins,Personen (Personengesellschaften) mit dem Wohnsitz (Sitz) in Österreich, die auf Grund einer vor dem 8. Mai 1945 begründeten Verbindlichkeit Schuldner einer deutschen physischen oder juristischen Person, des Deutschen Reiches, einer deutschen Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung des Deutschen Reiches waren, haben eine solche Verbindlichkeit bis längstens 31. Oktober 1957 dem Bundesministerium für Finanzen in Wien zu melden.