(1)Absatz eins,Physische und juristische Personen sowie Personengesellschaften mit dem Wohnsitz (Sitz) in Österreich, die auf Grund einer vor dem 8. Mai 1945 begründeten Verbindlichkeit Schuldner einer deutschen physischen oder juristischen Person (§ 2 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes), des Deutschen Reiches, einer deutschen Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung des Deutschen Reiches waren, haben eine solche Verbindlichkeit bis längstens 30. April 1958 dem Bundesministerium für Finanzen in Wien zu melden.Physische und juristische Personen sowie Personengesellschaften mit dem Wohnsitz (Sitz) in Österreich, die auf Grund einer vor dem 8. Mai 1945 begründeten Verbindlichkeit Schuldner einer deutschen physischen oder juristischen Person (Paragraph 2, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes), des Deutschen Reiches, einer deutschen Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung des Deutschen Reiches waren, haben eine solche Verbindlichkeit bis längstens 30. April 1958 dem Bundesministerium für Finanzen in Wien zu melden.