(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen erklärt namens der Republik Österreich als Eigentümer nach Anhörung einer bei ihm zu bildenden Kommission, welche der land- oder forstwirtschaftlichen Vermögenswerte, die gemäß § 2 zu veräußern sind, freihändig und welche im Wege eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens veräußert werden.Das Bundesministerium für Finanzen erklärt namens der Republik Österreich als Eigentümer nach Anhörung einer bei ihm zu bildenden Kommission, welche der land- oder forstwirtschaftlichen Vermögenswerte, die gemäß Paragraph 2, zu veräußern sind, freihändig und welche im Wege eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens veräußert werden.