Absatz einsDas Bundesministerium für Finanzen erklärt namens der Republik Österreich als Eigentümer nach Anhörung einer bei ihm zu bildenden Kommission, welche der land- oder forstwirtschaftlichen Vermögenswerte, die gemäß Paragraph 2, zu veräußern sind, freihändig und welche im Wege eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens veräußert werden.