Bundesrecht konsolidiert

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Feiertagsruhegesetz 1957 Art. 1 § 3

Kurztitel

Feiertagsruhegesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 153/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

12.07.1957

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Soweit in den im Paragraph 2, Absatz eins, bezeichneten Gesetzen und Verordnungen Vorschriften über die Entlohnung der Sonntagsarbeit enthalten sind, gelten sie nicht für die Feiertagsarbeit.
  2. Absatz 2,Für Feiertage ist das regelmäßige Entgelt zu leisten; außerdem ist für Arbeiten, die auf Grund geltender Ausnahmebestimmungen an Feiertagen geleistet werden, das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zu zahlen. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt.
  3. Absatz 3,Soweit Tarif- oder Betriebsordnungen günstigere Bestimmungen über die Feiertage oder über die Entlohnung der Feiertagsarbeit enthalten, bleiben diese Bestimmungen unberührt.
  4. Absatz 4,Die näheren Bestimmungen über die Lohnzahlung an Feiertagen erläßt das Bundesministerium für soziale Verwaltung durch Verordnung.

Schlagworte

Tarifordnung

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008168

Dokumentnummer

NOR12094416

Alte Dokumentnummer

N6195727564L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/153/A1P3/NOR12094416

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