Absatz eins,Soweit in den im Paragraph 2, Absatz eins, bezeichneten Gesetzen und Verordnungen Vorschriften über die Entlohnung der Sonntagsarbeit enthalten sind, gelten sie nicht für die Feiertagsarbeit.
Feiertagsruhegesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1957,
Artikel eins, Paragraph 3
12.07.1957