(5)Absatz 5Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Abs. 3) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Abs. 3) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des § 54 über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Absatz 3,) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Absatz 3,) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des Paragraph 54, über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.