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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 74,
  1. Absatz einsDie Pflichtversicherten (Paragraph 68,) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 4 vH des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Absatz 3,) zu leisten.
  2. Absatz 2In der freiwilligen Krankenversicherung (Paragraph 69,) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Absatz 3,) einen Beitrag von monatlich 36,05 € Anmerkung 1) und für Zusatzversicherte (Absatz 3,) einen Beitrag von monatlich 6,90 € Anmerkung 2) zu entrichten.

____________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2008, ab 1.1.2008: 39,80 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2008, ab 1.1.2009: 41,20 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2009, ab 1.1.2010: 41,80 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2010, ab 1.1.2011: 42,30 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2011, ab 1.1.2012: 43,40 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2012, ab 1.1.2013: 44,60 €

Anmerkung 2: ab 1.1.2008: 7,60 €

ab 1.1.2009: 7,90 €
ab 1.1.2010: 8,00 €
ab 1.1.2011: 8,10 €
ab 1.1.2012: 8,30 €
ab 1.1.2013: 8,50 €)
  1. Absatz 3Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als Hauptversicherter; kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.
  2. Absatz 4Der von den Pflichtversicherten (Absatz eins,) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Absatz 2,) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (Absatz eins und 2) sind vom Einkommen (Paragraph 13,) nicht absetzbar.
  3. Absatz 5Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Absatz 3,) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Absatz 3,) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des Paragraph 54, über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 6Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in den Fällen des Absatz 5, auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1980,)

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. II Abs. 1 bis 3, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Anmeldung

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40094802

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P74/NOR40094802

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