(2)Absatz 2,In der freiwilligen Krankenversicherung (§ 69) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 36,05 € (Anm. 1) und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 6,90 € (Anm. 2) zu entrichten.In der freiwilligen Krankenversicherung (Paragraph 69,) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Absatz 3,) einen Beitrag von monatlich 36,05 € Anmerkung eins, ) und für Zusatzversicherte (Absatz 3,) einen Beitrag von monatlich 6,90 € Anmerkung 2, ) zu entrichten.