Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1996
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005
Abkürzung
KOVG 1957
Index
67 Versorgungsrecht
Text
ABSCHNITT II.ABSCHNITT römisch zwei.
Gegenstand der Versorgung.
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Im Fall einer Dienstbeschädigung gebühren dem Beschädigten:
Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale;
berufliche und soziale Maßnahmen;
Orthopädische Versorgung.
(2)Absatz 2,Im Falle des Todes durch ein schädigendes Ereignis (§ 1 Abs. 1) gebühren den Hinterbliebenen:Im Falle des Todes durch ein schädigendes Ereignis (Paragraph eins, Absatz eins,) gebühren den Hinterbliebenen:
Hinterbliebenenrente, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;
Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.
(3)Absatz 3,Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwen(Witwer)rente oder Witwen(Witwer)beihilfe nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwen(Witwer)rente oder Witwen(Witwer)beihilfe nach diesem Bundesgesetz sind gemäß Paragraph 29, des Tabakmonopolgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen. (4)Absatz 4,Für Zwecke der Erholungsfürsorge und deren Einrichtungen für den nach diesem Bundesgesetz versorgungsberechtigten Personenkreis sind Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 lit. b des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) bereitzustellen. Über die Höhe der bereitzustellenden Mittel entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates gemäß § 10 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.Für Zwecke der Erholungsfürsorge und deren Einrichtungen für den nach diesem Bundesgesetz versorgungsberechtigten Personenkreis sind Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera b, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,) bereitzustellen. Über die Höhe der bereitzustellenden Mittel entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes.
Anmerkung
ÜR: Art. II,
BGBl. Nr. 163/1972; Art. II Abs. 1 bis 3 und Art. III,
BGBl. Nr. 614/1977; Art. V,
BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
Kleiderpauschale, Witwenrente, Witwerrente, Witwenbeihilfe, Witwerbeihilfe
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12111029
Alte Dokumentnummer
N6199552151J