Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,
BG
Paragraph 53
01.01.1976
30.06.1994
KOVG 1957
67 Versorgungsrecht
Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust oder eine Minderung ihres Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem zuständigen Landesinvalidenamt (Paragraph 79,) anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer 4, führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.
ÜR: Artikel römisch zwei, Absatz eins und 2 und Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,; Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,
Anzeigepflicht
14.03.2024
10008166
NOR12094344
N6195711701A