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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch zwölf.
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung.

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Die Beschädigtenrenten sowie die Zuschüsse gemäß Paragraph 14, werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde. Die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 11 a,) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind. Zusatzrenten (Paragraph 12,), die Zulagen gemäß Paragraphen 16 bis 20 sowie das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 20 a,) werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches.
  2. Absatz 2,Die Hinterbliebenenrenten, die Zulagen gemäß Paragraphen 35 a und 46 a sowie die Zuschüsse gemäß Paragraph 46 b und die Beihilfen (Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz 2 und 3) werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens mit dem Monat, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem Antragsmonat ein. Die Zusatzrente (Paragraph 35, Absatz 3,) sowie die Zulagen gemäß Paragraphen 35 a und 46 a zu einer bereits zuerkannten Grundrente, die Zulage gemäß Paragraph 46 a, zu einer bereits zuerkannten Waisen- oder Elternrente oder zu einer bereits zuerkannten Beihilfe (Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz 2 und 3) sind frühestens vom dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches an zu leisten.
  3. Absatz 3,Krankengeld, Familiengeld, Taggeld, Gebührnisse für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen fällig.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 94/1975; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Waisenrente, Kleiderpauschale

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12106004

Alte Dokumentnummer

N6199119164J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P51/NOR12106004

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