(2)Absatz 2,Die Hinterbliebenenrenten, die Zulagen gemäß §§ 35a und 46a sowie die Zuschüsse gemäß § 46b und die Beihilfen (§ 36 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und 3) werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens mit dem Monat, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem Antragsmonat ein. Die Zusatzrente (§ 35 Abs. 3) sowie die Zulagen gemäß §§ 35a und 46a zu einer bereits zuerkannten Grundrente, die Zulage gemäß § 46a zu einer bereits zuerkannten Waisen- oder Elternrente oder zu einer bereits zuerkannten Beihilfe (§ 36 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und 3) sind frühestens vom dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches an zu leisten.Die Hinterbliebenenrenten, die Zulagen gemäß Paragraphen 35 a und 46 a sowie die Zuschüsse gemäß Paragraph 46 b und die Beihilfen (Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz 2 und 3) werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens mit dem Monat, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem Antragsmonat ein. Die Zusatzrente (Paragraph 35, Absatz 3,) sowie die Zulagen gemäß Paragraphen 35 a und 46 a zu einer bereits zuerkannten Grundrente, die Zulage gemäß Paragraph 46 a, zu einer bereits zuerkannten Waisen- oder Elternrente oder zu einer bereits zuerkannten Beihilfe (Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz 2 und 3) sind frühestens vom dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches an zu leisten.