Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2024

Außerkrafttretensdatum

31.10.2024

Abkürzung

BSchEG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen zur Schlechtwetterentschädigung

Geltungsbereich.

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgestzes fallen Betriebe folgender Art:

    Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe, Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues, Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe, Bahnoberbaubetriebe,

    Erdbaubetriebe,

    Gewässerbau-, Wildbachverbauungs- und Lawinenschutzbaubetriebe,

    Feuerungstechnische Baubetriebe,

    Demolierungsbetriebe,

    Zimmereibetriebe,

    Gipserbetriebe,

    Dachdeckerbetriebe,

    Pflastererbetriebe,

    Gerüsteaufbau- und Gerüstverleihbetriebe,

    Brunnenmeisterbetriebe.

  2. Absatz 2,Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen auch Betriebe der im Absatz eins, genannten Art, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften geführt werden.
  3. Absatz 3,Der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich auch auf Arbeiten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie den von diesen verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonds in Eigenregie durchgeführt werden, soweit diese Arbeiten ihrer Art nach in die Gewerbeberechtigung eines der im Absatz eins, angeführten Betriebe fallen würden. Güterwegebauten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit eigenen land- und fortwirtschaftlichen Arbeitskräften in Eigenregie durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetz.
  4. Absatz 4,Wenn Arbeitnehmer in anderen als den im Absatz eins, angeführten Betrieben in ähnlicher Weise arbeitsbehindernden Einwirkungen durch Schlechtwetter ausgesetzt sind, die die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung notwendig machen, sind diese Betriebe durch Verordnung des des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2023,)

Schlagworte

Hochbetrieb, Gewässerbaubetrieb, Wildbachverbauungsbetrieb, Gerüstaufbaubetrieb

Im RIS seit

29.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10008167

Dokumentnummer

NOR40253766

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/129/P1/NOR40253766

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