Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Abkürzung

BSchEG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Geltungsbereich.

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgestzes fallen Betriebe folgender Art:

    Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe,

    Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues, Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe, Bahnoberbaubetriebe,

    Erdbaubetriebe,

    Gewässerbau-, Wildbachverbauungs- und Lawinenschutzbaubetriebe,

    Feuerungstechnische Baubetriebe,

    Demolierungsbetriebe,

    Zimmereibetriebe,

    Stukkateurbetriebe,

    Gipserbetriebe,

    Dachdeckerbetriebe,

    Pflastererbetriebe,

    Gerüsteaufbau- und Gerüstverleihbetriebe.

  2. Absatz 2,Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen auch Betriebe der im Absatz eins, genannten Art, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften geführt werden.
  3. Absatz 3,Der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich auch auf Arbeiten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie den von diesen verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonds in Eigenregie durchgeführt werden, soweit diese Arbeiten ihrer Art nach in die Gewerbeberechtigung eines der im Absatz eins, angeführten Betriebe fallen würden. Güterwegebauten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit eigenen land- und fortwirtschaftlichen Arbeitskräften in Eigenregie durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetz.
  4. Absatz 4,Wenn Arbeitnehmer in anderen als den im Absatz eins, angeführten Betrieben in ähnlicher Weise arbeitsbehindernden Einwirkungen durch Schlechtwetter ausgesetzt sind, die die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung notwendig machen, sind diese Betriebe durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen.
  5. Absatz 5,Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe fallen bezüglich jener Arbeitnehmer, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera h, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogen sind, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Schlagworte

Hochbetrieb, Gewässerbaubetrieb, Wildbachverbauungsbetrieb, Gerüstaufbaubetrieb

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10008167

Dokumentnummer

NOR40028065

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/129/P1/NOR40028065

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