Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten des Europarates
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 14
Inkrafttretensdatum
09.05.1957
Außerkrafttretensdatum
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 14
Die Vertreter in der Beratenden Versammlung und ihre Stellvertreter können nicht wegen der in Ausübung ihrer Aufgaben geäußerten Ansichten oder ihrer Stimmabgabe geklagt, verhaftet oder gerichtlich verfolgt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012
Gesetzesnummer
10000300
Dokumentnummer
NOR12005645
Alte Dokumentnummer
N1195717693S