Privilegien und Immunitäten des Europarates
Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1957,
Artikel 14
09.05.1957
Die Vertreter in der Beratenden Versammlung und ihre Stellvertreter können nicht wegen der in Ausübung ihrer Aufgaben geäußerten Ansichten oder ihrer Stimmabgabe geklagt, verhaftet oder gerichtlich verfolgt werden.