Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1957,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

09.05.1957

Text

Artikel 14

Die Vertreter in der Beratenden Versammlung und ihre Stellvertreter können nicht wegen der in Ausübung ihrer Aufgaben geäußerten Ansichten oder ihrer Stimmabgabe geklagt, verhaftet oder gerichtlich verfolgt werden.